Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. November 2002
§ 2

§ 2 – Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

Kurz erklärt

  • Ausnahmegenehmigungen gelten für Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof.
  • Dies betrifft auch den Straßenverkehr.
  • Die Regelungen stammen aus der Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
  • Bei diesen Transporten muss ein Abdruck der Ausnahmegenehmigung beigefügt werden.
  • Die Ausnahmegenehmigungen sind in bestimmten Absätzen der Verordnung geregelt.